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4. Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrolle länger als ein Jahr entziehen
oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können,
abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe (8 119),
unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden.
Dauert die Kontrollentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend
weiter zurückversetzt werden.
R. M. G. § 67.
Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu.
5. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots (§ 12, 1 bis 3) erfolgt
bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-
Kontrollversammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Zeit
vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontroll=
versammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt.
» R.M.G.§62.G.v.6.5.80.Akt.1.§4.
6.UberReservepflichtehemaligerErsatztefervistensiehe§13,7und8.
§ 12.
Landwehrpflicht.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingeteilt.
2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger
Dauer.
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G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 2.
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains,
welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche
gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben,
dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.")
G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. 8 3.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Kavallerie,
welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Ver-
pflichtung erfüllt haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2.
3. Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht
im stehenden Heere.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2.
*) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains
nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlassung gekommen sind.
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