Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots in die Landwehr zweiten Auf- 
gebots erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Kontrollversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 
30. September abläuft (vgl. § 11, zweiter Absatz), treten bei den Herbst-Kontroll- 
versammlungen des betreffenden Jahres in die Landwehr zweiten Aufgebots über. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 5. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis 
zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet 
wird. 
Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (§ 22,2) in das 
Heer eingetreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen 
Kalenderjahres, in welchem sie neunzehn Jahre dem Heere angehört haben. 
Der Übertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots 
(§ 20, 2 bis 5) erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne weiteres. 
Die im § 11 unter Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land- 
wehr ersten und zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im besondern wird 
hiernach ein Mann, welcher beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beurlaubten- 
stande zweimal um je eine Jahresklasse wegen Kontrollentziehung usw. zurückversetzt 
ist, erft am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 41. Lebensjahr 
vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzutreten haben. Eine Verlängerung 
der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese Weise jedoch nicht 
zulässig. 
Über Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 5 bis 8. 
§ 13. 
Ersatzreservepflicht. 
FDie Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur 
Bildung von Ersatztruppenteilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften 
zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung 
des Heeres gedeckt wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 8 und 9. 
Die Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen 
Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 
G. v 11. 2. 88. Art. II. 8 15. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem 
Zeitpunkt, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingeteilt.
	        
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