W. O. — 29 —
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar
erfolgen.)
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militär-
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als danernder Aufenthalt ist anzusehen:
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener,
Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Ver-
hältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst
oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter usw., welche außerhalb ihres Wohnortes
beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — nicht am Beschäftigungsorte —
meldepflichtig behandelt;
b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten
der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören,
sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Orts-
behörde seines Wohnsitzes.
W. G. 8 17. G. v. 6. ö. 80. Art. II. 8 12.
4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohn-
sitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort
im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter
ihren letzten Wohnsitz hatten.
G. v. 6. 5. 80. Art. II.#§# 12.
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis?*) vorzulegen, sofern die
Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur
Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs-
gehilfen, auf See befindliche Seeleute usw.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-,
Brot= oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 genannten
Zeitraumes zur Stammrolle anzumelden.
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staatlicher
oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heilanstalten in betreff
der daselbst untergebrachten Militärpflichtigen aufzuerlegen.
7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens
der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Ent-
scheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§ 28,).
*) Im übrigen siehe § 77/.
*) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu erteilen. (R. M. G. § 32.)