Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 31 — 
In betreff der Gestellung im Auslande siehe 8 42. 
4. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht 
(Ziffer 7). 
5. Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der 
Ersatzkommission als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militär- 
pflichtigen durch die Ersatzbehörden hiervon ganz oder teilweise entbunden sind. (Siehe 
§§ 62,3, 72, und 428/1..) 
6. Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem 
sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zu gestellen haben (§ 6298). 
7. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, 
sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geld- 
strafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vorteile der Losung (§ 66) 
entzogen werden. 
Ist diese Versäumnis in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die 
Voraussetzungen des § 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen 
verwirkten Strafe als unsichere Dienstpflichtige (§ 66,3c) zu behandeln. 
8. Ist die Versäumnis der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung 
nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen 
nicht ein. 
N. M. G. 8 33. 
§ 27. 
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen. 
1. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf 
nicht erteilt werden: 
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum voll- 
endeten 25. Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber 
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich 
der Dienstpflicht im Heere oder in der Marine zu entziehen. 
St. A. G. § 15,1. 
2. Die Ersatzkommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Aus- 
wanderungserlaubnis nicht bloß die Absicht zugrunde liegt, sich der Dienstpflicht im 
Heere oder in der Marine zu entziehen. 
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist das vorerwähnte Zeugnis zu verweigern.
	        
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