Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 35 — 
4. Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten 
Militärpflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. 
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabteilung eingestellt. 
Die Dienstzeit in der Arbeiterabteilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur 
Anrechnung (§ 43,). 
R. M. G. § 18. 
§ 31. 
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 
1. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder 
in der Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet 
sind, werden vorläufig zurückgestellt. 
2. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die 
Aushebung (8§ 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in 
Betracht kommt, 1 m 54 cm. Für den Dienst ohne Waffe (Krankenwärter, Okonomie- 
handwerker) sowie für die der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung ange- 
hörigen Mannschaften und Marinehandwerker, für die Ersatzreserve zum Dienst ohne 
Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den Landsturm ist ein geringstes Körpermaß 
nicht vorgeschrieben. 
3. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen 
sind in der Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten. 
4. Über die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflicht- 
jahre endgültig entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe § 29,/. 
R. M. G. 8 17. 
§ 32. 
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 
1. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen 
(Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. 
R. M. G. § 19. 
2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: 
a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern 
oder Geschwister; 
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters 
oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche 
Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Ge- 
werbes ist; 
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