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c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen
Wunden gestorbenen, oder infolge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im
Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den
Angehörigen des letzteren eine wesenliche Erleichterung gewährt werden kann;
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch
Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Be-
wirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der
Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militär-
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen
und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf
Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift
sinngemäße Anwendung;
1) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe
oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch
eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium
der Theologie widmen, sind zurückzustellen;
g) Militärpflichtige, welche ihren dauerden Aufenthalt im Auslande haben.
R. M. G. 8 20. G. v. 8. 2. 90.
3. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Groß-
eltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurück-
zustellen, bis der andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens
nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres einzustellen und gleichzeitig der zuerst Ein-
gestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 2 b entsprechende Anwendung.
R. M. G. § 20.
4. Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht
begründet werden.
R. M. G. § 22.
5. Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält-
nisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 21 aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des
§ 29, Ziffer 4 b oder c Anwendung.
R. M. G. § 20,,. G. v. 8. 2. 90.