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g 33.
Beurteilung der Reklamationen.
Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender
Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsortes statt.
Letztere Ersatzkommission hat sich dieserhalb erforderlichenfalls mit der den Verhältnissen
näher stehenden Ersatzkommission in Verbindung zu setzen.
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder
seiner Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Üübertragung eines
Besitztums usw.), so sind sie in der Regel zu verwerfen.
Das Vorhandensein verheirateter Brüder, welche beim Eintritte des Reklamierten in
das militärpflichtige Alter mindestens 25 Jahre alt und durch ihren eigenen Haus-
stand außerstand gesetzt sind, reklamierende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur
Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen, es sei denn, daß die Verheiratung und
Gründung des eigenen Hausstandes erst nach dem Musterungstermin desjenigen Jahres
stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Reklamierten erfolgt ist.
Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere
oder in der Marine als Kapitulanten dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine
Bescheinigung des Truppen-(Marine-steils darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren
auch fernerhin zu kapitulieren gedenkt.
.Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als
die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer
zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht, ausgewandert ist,
oder wegen strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist
der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu be-
trachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Verpflichtete
etwa selbst schon zu diesem Behufe von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden
ist. Ist der vom aktiven Dienste Befreite jedoch verheiratet, so findet Ziffer 3
Anwendung.
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden,
daß ein zur Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen
Opfern nachkommen kann, indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgibt,
um dem arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hilfreiche Hand zu leisten.
mDie im § 32, 2# bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten,
wenn die Familie usw. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armenfonds be-
zogen hat.