— 40 —
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs-
scheine (§ 88).
Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „ÜUberzählig“ im Losungs-
schein.
Den auf Grund des Zeugnisses über die Befähigung zum Seesteuermann zum ein-
jährig-freiwilligen Dienst in der Marine Berechtigten (§ 88) ist über die erfolgte
Zurückstellung eine besondere Bescheinigung auszustellen.
AFür die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst an-
genommen sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis
zum Dienstantritt — der Annahmeschein (§ 85).
§ 36.
Endgültige Entscheidungen.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatzkommission.
R. M. G. § 30,.
Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen (§ 78), bei den
Schiffermusterungen (§ 76) und im Kriege (§ 97) statt, ferner in den Fällen der
§§ 39, und 404.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militärpflichtigen
und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren
Instanzen zu.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche Brauch-
barkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Verteilung der ausgehobenen
Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-tteile sowie
über die Verteilung der Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) auf die verschiedenen
Waffengattungen usw. und Marineteile (§ 71,) findet eine Berufung nicht statt.
R. M. G. § 30,= .
In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenanteil nicht aufzubringen vermögen,
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Ent-
scheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission
Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden.
R. M. G. § 30,.
Deie endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der
auf Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben
werden.