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2. Die ausnahmsweise Überweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Aufgebots
kann durch die Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen be-
sondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berücksichtigung
als Überweisung zur Ersatzreserve rechtfertigen. Im übrigen vergl. § 40.
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden.
RN. M. G. § 22. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 10.
3. Die überweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Erteilung eines Land- Auster *•
sturmscheins. — —
4. Ein nach Ziffer lc und 2 Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entezieht,
welcher seine Üüberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots herbeigeführt hat, kann
vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nach-
träglich ausgehoben werden (§ 43)).
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 21.
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach ein-
geholtem Gutachten der verstärkten Ersatzkommission (§ 64),,) die Genehmigung der
verstärkten Ober-Ersatzkommission erforderlich.
R. M. G. § 30,cC.
Die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftverkehrs herbeigeführt werden. Die
Aushebung und Einstellung erfolgt im gewöhnlichen Verfahren, kann aber ausnahms-
weise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz außerterminlich erfolgen.
§ 40.
überweisung zur Ersatzreserve.
1. Der Ersatzreserve sind in erster Linie diejenigen Personen zu überweisen, welche zum
Dienste im stehenden Heere tauglich befunden, aber als „Überzählige“ bis zu dem
auf das dritte Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Ein-
stellung gelangt sind.
Die liberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkte — erforderlichenfalls unter
Verteilung auf eine andere Waffengattung — ohne weiteres.
2. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (§ 13,/) ist zu entnehmen:
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im § 32,2 abise
enthaltenen Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-
kommission in ihrem dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern die
häuslichen Verhältnisse für den Fall eines Krieges eine weitergehende Berück-
sichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. (Im übrigen siehe § 73,);
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