— 46 —
Bezirke der Militärpflichtige sich aufhält bezw. in dessen Bezirke der Ort liegt, an
welchem die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, die Identität zu bescheinigen.
In den ärztlichen Zeugnissen (Ziffer 1a bis c) ist außerdem von genanntem
Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsularbeamten
stattgefunden hat.
Bei Untersuchungen durch Arzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch
die Hinzuziehung eines Offiziers erforderlich.
In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und
Bezirksamtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten
an die Stelle des Konsularbeamten.
Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deutscher
Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienst in der Marine eingestellt werden.
Die heimatliche Ersatzkommission (§ 25, 2 bis 4) ist durch den zuständigen Marine-
teil hiervon zu benachrichtigen.
§ 43.
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine.
Diie Aushebung erfolgt entweder zum Dienste mit der Waffe oder zum Dienste ohne
Waffe oder zum Dienste als Arbeitssoldat.
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des § 30,, — Millitär-
pflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienste mit der Waffe tauglich sind.
3. Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben
angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Ersatz-
behörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden
kann (8 65,).
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitt IX
enthalten.
Abschnitt V.
Listenführung.
§ 44.
Listenführung im allgemeinen.
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt
und deutlich geschrieben werden.
Irrungen sind nicht durch Radieren, sondern mittels Durchstreichens zu verbessern.
Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern.