Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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anderen Aushebungsbezirken gebürtigen Personen dem Zibvilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission des Aushebungsbezirks, in welchem der Geburtsort liegt, mittels eines von 
ihm zu unterschreibenden Auszuges aus der alphabetischen Liste Mitteilung zu machen. 
Diese Mitteilungen sind vorbehaltlich der bis zum 1. Februar des nüächstfolgenden 
Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum 1. September zu beenden. 
.-Eine gleiche Mitteilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatz- 
behörden gelangen, ohne in die Grundlisten aufgenommen zu sein, unverzüglich an 
den Zidvilvorsitzenden desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem der Vor- 
gestellte gestellungspflichtig ist (§ 26,). 
Die Benachrichtigungsschreiben sind als Belege zu den alphabetischen oder Restanten- 
listen ebenso lange, wie diese, aufzubewahren (§ 44,). 
Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und 
Restantenlisten zu berichtigen. 
Der Ziodilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine 
Berichtigung der ihm vorgelegten Rekrutierungsstammrollen (§ 46,12). 
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubnis vor den Ersatzbehörden 
nicht gestellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im § 62 bedingten, 
sofort zu veranlassenden Maßnahmen durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
alsbald nach dem 1. September (Ziffer 1) Ermittlungen anzustellen; auch ist bezüg- 
lichen Ansuchen seitens anderer Zivilvorsitzender ungesäumt Folge zu geben. 
Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres 
unermittelt geblieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches ohne Erlaub- 
nis verlassen hat, so ist von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aushebungs- 
bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens 
auf Grund des § 140 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu veranlassen 
(siehe § 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877). 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der 
gerichtlichen Untersuchung demjenigen Zidvilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der 
Militärpflichtige geführt wird. 
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt. 
§ 50. 
Vorstellungslisten. 
Diie Vorstellungslisten (S§ 44,1) sind Auszüge aus den alphabetischen Listen und ent- 
halten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung 
gefällt werden kann oder muß.
	        
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