Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Die Ausfertigungen für die Militärvorsitzenden läßt der Militärvorsitzende der 
Ersatzkommission, die für die Zivilvorsitzenden der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission 
anfertigen. 
.Als Beilagen zu den Vorstellungslisten dienen: 
Beilage 1, 
enthaltend die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, über welche 
zu entscheiden ist (§ 82,); 
Beilage 2, 
enthaltend die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten 
(§§ 76,z und 81,9); 
Beilage 3, 
enthaltend diejenigen zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche 
a) wegen häuslicher Verhältnisse ihre Befreiung von der aktiven Dienstpflicht be- 
antragen, 
b) von den Truppen= bezw. Marineteilen abgewiesen worden sind (8 94,). 
Die Anfertigung der Beilagen 1 und 2 liegt dem Militärvorsitzenden, diejenige der 
Beilage 3 dem Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission ob und zwar in je vier Aus- 
fertigungen und nach demselben Muster wie die Vorstellungslisten. 
Betreffs Veränderungen bezw. Zugangsnachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe 
§§ 68,, und 724. 
Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Zugangsnachweisungen werden mit den 
Restantenlisten zusammen aufbewahrt und vernichtet (§ 48,). 
Abschnitt VI. 
Ersatzverteilung. 
§ 51. 
Ermittlung des Ersatzbedarfs. 
Die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten bestimmt für 
jedes Jahr Seine Majestät der Kaiser, für das bayerische Heer Seine Majestät der 
König. 
G. v. 26. 5. 93. Art. 1I. § 1. 
Hiernach wird bei allen Truppen= und Marineteilen der Ersatzbedarf — unter An- 
rechnung der zum zwei., drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf= oder 
sechsjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt.
	        
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