Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

— 58 — 
Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des § 12 R. M. G. in der Fassung des 
G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich regeln die Kriegsministerien 
untereinander. 
Für die Zuteilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im 
übrigen das militärische Bedürfnis maßgebend. 
G. v. 26. 5. 98. Art. II. 8 1. 
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzver- 
teilung nicht statt. 
§ 53. 
Ministerial-Ersatzverteilung. 
Diie seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des § 52 aufzustellende 
Ersatzverteilung bildet die Ministerial-Ersatzverteilung. 
Die seitens des Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzverteilung enthält außer 
der Gesamtzahl der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten die Zahl der 
behufs Ausgleichs für Truppenteile der anderen Armeekorps bezw. für diejenigen Truppen- 
teile abzugebenden Rekruten, welche sich gleichmäßig aus den sämtlichen Ersatzbezirken 
ergänzen (Heerordnung § 2,)). 
In denjenigen Armeekorpsbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen 
sind, ist auch die Verteilung derselben auf die Marineteile anzugeben. 
Diiese Ministerial-Ersatzverteilung für das Königreich Bayern wird vom Kriegsministerium 
im Vereine mit dem Königlichen Staatsministerium des Innern den Ersatzbehörden 
dritter Instanz zugeschlossen. Das Königlich Preußische Kriegsministerium übersendet 
die Ministerial-Ersatzverteilung dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Innern, 
dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des Innern, dem Reichs-Marine-Amt, 
sämtlichen unterstellten Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich 
Hessischen (25.) Division. 
0Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatz- 
verteilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maß- 
gabe der zur Einstellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. überzähligen auf die 
Armeekorpsbezirke verteilt. 
liber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe § 54, . 
§ 54. 
Korps-Ersatzverteilung. 
Die Generalkommandos verteilen im Einverständnis mit den in der dritten Instanz 
fungierenden Zivil-Verwaltungsbehörden (§ 2,8) den aus ihrem Bereiche aufzubringenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.