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über die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutierungsstammrollen siehe §§ 45 und 46.
4. über die Einreichung der Rekrutierungsstammrollen usw. an die Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommissionen siehe § 46,1.
5. Über die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung
der alphabetischen Listen der beiden Vorjahre siehe § 47.
6. liber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe § 48.
7. Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission Hilfslisten für ihren Gebrauch
erforderlich erachten, lassen sie dieselben durch ihr Bureaupersonal anfertigen (§ 44,.).
§ 58.
Vorbereitungseingaben.
1. Um Militärpflichtige, die anderwärts gelost haben, beim Musterungsgeschäft einrangieren
zu können (§ 66), ist die Kenntnis der Abschlußnummer erforderlich.
Üiber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe § 66,.
2. Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungsbezirk zum 1. Februar jedes Jahres
durch die Ober-Ersatzkommission festgestellt.
3. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Lofung Muster 8.
gezogenen höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigadekommandeure den General= —## —
kommandos und durch diese dem Kriegsministerium nach Muster 8 zum 20. Februar schluß
anzuzeigen.
Das Kriegministerium läßt die betreffende libersicht dem Königlich Preußischen
Kriegsministerium zum 1. März zugehen.
Letzteres stellt eine ÜUbersicht für sämtliche Aushebungsbezirke des Deutschen Reichs
auf und macht dieselbe allen Ersatzbehörden bekannt.
4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der
Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) eine namentliche Nach-
weisung der aus ihren Aushebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre freiwillig
eingetretenen Mannschaften ein.“)
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen Muster 9.
und halbseemännischen Bevölkerung vorhanden, fügen die Zivilvorsitzenden eine sum-- —1—
marische Nachweisung derselben nach Muster 9 bei (§ 52,2). rregrhandenen
der seemännif en
*) Abgesehen von den im 8 86, vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur diejenigen freiwillig halbseemännischen
eingetretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Zivilvorsitzenden den Meldeschein (§ 84,2); erteilt evölteruns.
haben, und diejenigen Einjährig-Freiwilligen, deren Zurückstellung (5 93,2, s und e) sie vermittelt haben, bezw. über
deren Einstellung ihnen, sofern eine Zurückstellung überhaupt noch nicht verfügt war, von den betreffenden Truppen-
(Marine-)teilen Mitteilung gemacht worden ist.