Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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3. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der 
Gemeindevorsteher und der mit der Führung der Rekrutierungsstammrollen betrauten 
Personen (8 45,1) beim Musterungsgeschäft. Dieselben haben die Rekrutierungsstamm- 
rollen, welche ihnen der Zivilvorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurück- 
gibt, mit zur Stelle zu bringen. 
8 632. 
Beorderung der Militärpflichtigen usw. zur Musterung. 
1. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde— 
vorsteher usw. 
Bezügliche Mitteilung an die Gemeindevorsteher usw. ergeht bei Gelegenheit 
der nach 8 61,z erfolgenden Benachrichtigung. 
2. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirk den Reise- 
plan zu wiederholten Malen bekannt. 
3. Infolge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen 
des Aushebungsbezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbe- 
hörden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich ent- 
bunden sind, zur Musterung in ihrem Musterungsbezirk stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission und zugunsten von schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der 
Land-, der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt 
werden, als diese Militärpflichtigen durch das zweimalige Erscheinen vor den Ersatz- 
behörden in der Ausübung ihres Berufs erheblich beeinträchtigt werden. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, 
kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung an- 
gehalten werden. 
4. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein 
ärztliches Zeugnis einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, 
sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veranlaßt 
werden (8 78). 
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. dürfen auf Grund eines derartigen 
Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden. 
5. Wer sich der Gestellung böslich entzieht (§ 26,5), wird als unsicherer Dienstpflichtiger 
(§ 66,;) behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst ein- 
gestellt werden (§ 78,)).
	        
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