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Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militär—
pflichtigen durch die Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Ver-
hältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig klargelegt werden.
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des § 143
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Zivil-
vorsitzenden.
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungs-
termin kein sicheres Urteil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sofern er nicht
weiter zurückgestellt wird, der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über etwaige
versuchsweise Einstellung vorgestellt.
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militär-
pflichtige jedenfalls der Ober-Ersatzkommission vorzustellen. 1
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (§ 63,)
müssen obrigkeitlich beglaubigt sein.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen
hierfür zu stellen, oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf
das Vorhandensein behaupteter Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis der-
selben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.
8 66.
Rangierung und Losung.
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind,
werden dieselben nach der Musterung und Losung rangiert.
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangiert:
a) Freiwillig Einzustellende (8 63,8),
b) Vorweg Einzustellende,
c) Vorzumerkende,
d) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges,
e) Überzählige früherer Jahrgänge.
a) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz-
behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von
den Ersatzkommissionen die Vorteile der Losung entzogen worden sind (8 26,7).
N. M. G. § 33.
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Be-
freinng von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-
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