Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Muster 11. 
(S 182.) 
Losungsschein. 
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— 72 — 
ment, Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen — Eisenbahn-, Telegraphen= und Luft- 
schiffertruppen — Okonomiehandwerker bMarine) die erforderliche Anzahl Rekruten 
innerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ist (§ 73,). 
Die Abschlußnummer wird hierdurch nicht hinaufgerückt. 
R. M.G. 8 13. 
§ 67. 
Losungsscheine. 
Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der 
Losung Losungsscheine erteilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der (Dauer ihrer 
Militärpflicht. 
Die Aushändigung der Losungsscheine erfolgt unmittelbar nach der Losung durch die 
Gemeindevorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission zugehen. 
Vor der Aushändigung werden die Rekrutierungsstammrollen durch Eintragung 
der Losnummern ergänzt. 
Diie Losungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstammrolle und jeder 
Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt, 
Uber Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, s. 
§ 68. 
Beendigung des Musterungsgeschäfts. 
Nach geschehener Losung ist das Musterungsgeschäft beendigt. 
Über die ordnungsmäßig stattgehabte Losung wird eine Verhandlung aufgenommen und 
von allen Mitgliedern der verstärkten Ersatzkommission unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
Die ständigen Mitglieder reichen hierauf nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatz- 
kommission eine summarische libersicht der Ergebnisse des Musterungsgeschäfts an die 
Ober Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) ein. 
liber etwaige während des Musterungsgeschäfts bewirkte Einstellung unsicherer 
Dienstpflichtiger ist bei Vorlage der libersicht Meldung zu erstatten (§ 66,)). 
Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des Generalkommandos 
an dieses summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungsbezirken vorhandenen 
tauglichen Militärpflichtigen, ausschließlich dersenigen, welche in Berücksichtigung
	        
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