Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober- 
Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. 
Im übrigen siehe 5 72,2. 
4. Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: 
a) daß jeder Ersatzkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum 
Eintreffen der Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der 
Aushebung bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung beendet ist, 
c) daß die Infanterie-Brigadekommandeure usw. den Herbstübungen beiwohnen 
können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen 
sind Aushebungstermine nicht anzuberaumen. 
5. Sind seitens der Zivilvorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, 
so wird derselbe als feststehend den Ersatzbehörden dritter Instanz mitgeteilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, 
Rechnung zu tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatzbehörde dritter 
Instanz herbeizuführen. 
6. Der Reiseplan der Ober-Ersatzkommission wird den Ersatzkommissionen mitgeteilt. 
Dieser Mitteilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der vorläufigen Brigade- 
Ersatzverteilung anzuschließen (§ 55). 
Die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt 
und sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§ 60, . 
7. Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Aushebungsgeschäft 
zu unterbrechen. Das militärische Personal (8§ 70,1) kehrt sofort in seine Stand- 
orte zurück. 
8 70. 
Berufung des Aushebungspersonals. 
1. Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigadekommandeur 
u#s. mit dem Brigadeadjutanten usw., dem zuständigen Bezirkskommandeur, einem 
oberen Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zuteilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandierenden General 
nach erfolgter Mitteilung des Reiseplans (§ 69,6) veranlaßt. Die Heranziehung des 
militärischen Unterpersonals bestimmt der Infanterie-Brigadekommandenr auf Grund 
des tatsächlichen Bedürfnisses.
	        
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