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Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen, ist bei
Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Ent-
scheidung vorzutragen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden
maßgebend.
R. M. G. 8 80,.
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unter-
zeichnet.
6. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§ 29, 1 bis 5), unter-
liegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung
der Ober-Ersatzkommission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder
dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatzkommission unbegründet befundenen Reklamationen
ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Beteiligten Einspruch erhoben ist oder nicht,
sowie alle im dritten Militärpflichtjahr als begründet anerkannten Reklamationen vor-
gelegt werden.)
Im übrigen siehe § 33, 5 zweiter Absatz.
7. Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission
über Militärpflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen
behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um
Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäfte zur Vorlage oder
Entscheidung gelangen konnten (§ 81,/10) — nur von der Ersatzbehörde dritter Instanz
nachträglich geändert werden.
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung
an die höheren Instanzen zu.
Im übrigen siehe § 36,.
9. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen
Ausbhebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission
vorzunehmen.
§ 72.
Gestellung zur Aushebung.
1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission.
(s sehließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Eutscheidung über die von der Ersatzkommission
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Beteiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches
Verfahren eingesührt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober--Ersatzkommission
vorgebengt werde.