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Beim Musterungsgeschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Losungsscheine
(88 35 und 67) eingetragen.
3. Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission
unter Hinzuziehung eines Militär- oder Marinearztes abgehalten.
Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten
(§ 72) statt.
4. Woselbst schiffahrttreibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, werden
Schiffermusterungen nicht anberaumt.“)
5. Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirks durch
den Infanterie-Brigadekommandeur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amtlich
veröffentlicht.
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine
auszuhebenden Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen kann.
6. Der Generalstabsarzt der Marine teilt bis zum 1. November jedes Jahres den General-
kommandos der Küstenbezirke mit, ob und welche Marineärzte für die Schiffermusterungen
zur Verwendung gelangen können.
Die Generalkommandos verteilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die
Infanterie-Brigaden.
Die Infanterie-Brigadekommandeure teilen sie den einzelnen Ersatzkommissionen
zu und benachrichtigen den Generalstabsarzt der Marine über Ort und Zeit des er-
forderlichen Eintreffens der Marineärzte.
Wird der Bedarf an Arzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-
Brigadekommandeure das nötige (§ 61,0).
§ 76.
Entscheidungen.
1. Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der schiff-
fahrttreibenden Militärpflichtigen entschieden, sofern solche nicht außerterminlich gemustert
werden (8 78).
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder ange-
bracht noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen
beansprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungsgeschäft
entweder selbst oder durch seine Angehörigen (§ 32,1) zur Sprache bringen.
*, In Aushebungesbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrttreibenden
Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurückgestellt und demnächst
ebenso wic die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§ 78) außerterminlich gemustert werden.