Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Abschnitt XI. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
8 77. 
Nachersatzgestellungen. 
Für Abgang an Mannschaften sämtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von 
der Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der 
Truppen Nachersatz gestellt, sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten 
Tage behändigt werden kann (3Ziffer 4). 
mDer Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirk bezw. Korpsbezirk gestellt, aus 
welchem der Truppen-(Marine-steil bei der letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz 
in der Regel aus demjenigen Korpsbezirk gestellt, in welchem der in Abgang gekommene 
Mann ausgehoben war. 
Die Verteilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die 
Infanterie-Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die kommandierenden 
Generale nach den im § 55 bezw. 54 enthaltenen Grundsätzen. 
Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 73,,), welche bis zum 1. Fe- 
bruar keinen Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos die 
Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Losungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht 
Ersatzreservepässe (§ 73,7) zu erteilen sind. Den Bezirkskommandos liegt im ersteren 
Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetische Liste zu veranlassen. 
8 78. 
Außerterminliche Musterungen. 
Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der 
Vorstellung von Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (§ 9), ferner 
von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurückkehren, beim 
Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen,") wenn die Voraussetzungen 
des § 62, vorliegen. Anßerdem dürfen dieselben in Ausnahmefällen durch die Ober- 
Ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung über Mannschaften, welche 
wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen worden sind 
oder aus anderen dringenden Gründen genehmigt werden (8 82, „a, siehe auch § 94,v a, 
Abs. 2). 
  
*) Slehe auch Anmerkung zu § 75, .
	        
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