W. O. — 89 —
aa) wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen oder
im Falle der Verurteilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer an Stelle
derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist;
bb) wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zibvilgerichte rechtskräftig
auf eine höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in
Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.
Die Entlassung kann auch stattfinden:
cc) wenn die militärgerichtliche Aburteilung durch äußere Umstände besonders
erschwert sein würde.
(Militärstrafgerichtsordnung §§ 7 und 8, R. M. G. 8 18.)
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (8 87,;).
Die Entlassungen zu a undc werden durch den kommandierenden General,
bei Marinemannschaften durch den Marinestationschef verfügt; zu b siehe § 83,
zu d § 87,6.
3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes.
N. M. G. ös§ 54 und 56.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militärstrafgesetzbuchs vom
20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen
im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung
von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.
R. M. G. § 60, .
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatzbehörden
entlassenen Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme ihrer
Militärpapiere aus dem Militärverhältnis zu entlassen und hierbei über ihre dem-
nächstige Militärpflicht (§ 22) und Meldepflicht (§ 25) zu belehren. Gleichzeitig ist
dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Anordnung einer entsprechenden
Kontrolle über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mitteilung zu machen.
5. a) Im übrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim
Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen (§ 73,6).") Ist die Entlassung wegen
Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen gelegentlich
einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden außerterminlichen Musterung
erfolgen (8 78,,). **)
*) Siehe Anmerkung *) zu § 82,2 b.
e*) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften bedarf
es in der Regel nicht.
12