Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

eintreten will (§ 24), hat die Erlaubnis zur Meldung bei einem Truppen-(Marine-teil 
bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsorts nachzusuchen. Der 
Zivilvorsitzende hat vor Erteilung der Erlaubnis festzustellen, ob der Gesuchsteller zur 
seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört, und darf zutreffendenfalls 
die Erlaubnis zum freiwilligen Diensteintritte nur für die Marine erteilen (§ 24,). 
Muster 15. 2. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines 
Meldescheins nach Muster 15. 
zum seilIigen Die Erteilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, 
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienste sich 
Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Melde- 
schein auch dann erteilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters 
oder Vormundes eine obrigkeitliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der Hilfe 
des Militärpflichtigen entbehren kann. 
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Aus- 
nahmefällen mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden. 
Letzterer bleibt es überlassen, in solchem Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem 
Meldeschein anzuordnen. 
Die erteilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit. 
Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. inner- 
halb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, 
muß — sofern er schon militärpflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungs- 
geschäfts und, sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar nächsten Jahres zur 
Verfügung der Ober-Ersatzkommission bleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag 
eines Truppen-(Marine-I#teils die Genehmigung zur Erteilung des Meldescheins gibt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10. « 
Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein Truppen- 
(Marine-)teil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres einen Militär— 
pflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins sich befindet, aber 
in der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorgemustert worden ist. 
5. Über freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermin siehe § 63, g# 
6. Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu einjährig- 
(§§ 9 und 88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, von 
Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste ist zulässig. 
Dieselbe ist abhängig zu machen von dem obrigkeitlichen Nachweise, 
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