Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 95 — 
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im 
Lesen, Schreiben und Rechnen bewiesen, so wird er, sofern Stellen offen sind, einge- 
stellt, oder es wird ihm durch die Unteroffizierschule, welcher er zugeteilt wird, ein 
Annahmeschein erteilt. 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven 
Dienstzeit nach erfolgter überweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppenteil 
verpflichtet. 
Nach Erteilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Reihe der vorläufig 
in die Heimat beurlaubten Freiwilligen (§ 85, 4 und 5). 
Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizierschule ist durch letztere dem 
Zivilvorsitzenden, welcher den Meldeschein erteilte, die im § 86, vorgeschriebene Be- 
nachrichtigung zu erstatten. 
Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden. 
Sie werden durch die den Unteroffizierschulen vorgesetzte Militärbehörde verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver 
Dienstzeit gelöst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffizier- 
schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
Abschnitt XIV. 
Einjährig-freiwilliger Dienst. 
8 88. 
Berechtigung. 
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (8 8) wird durch Erteilung eines Muster 17. 
2. 
3. 
1. 
Berechtigungsscheines nach Muster 17 zuerkannt. 
Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei— 
willige (8 2,7) erteilt. 
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem 
durch Ablegung der Steuermannsprüfung erwerben (8 15,)). 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde ausgestellte 
Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann. 
§ 89. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf im allgemeinen nicht vor 
vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern 
(S. 188.) 
Verecbtigungs- 
schein 
  
zum e (böbrig- 
freiwilligen 
Dienst.
	        
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