Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

  
seh= und Verordunngsbglat 
für das 
Königreich Bayern. 
M 13. 
Muünchen, den 17. März 1904. 
  
  
Inhalt.: 
Gesetz vom 15. März 1904, die Ausgabe von Schatzanweisungen betreffend. — Königlich Allerhöchste Ent- 
schließung vom 16. März 1904, die Verlängerung des Landtages betreffend. — Ordens Verleihungen. 
  
  
—— 
  
Gesetz, die Ausgabe von Schatzanweisungen betreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der K. Staatsminister er Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung 
der Betriebsmittel der K. Z##ralstaatskasse nach Bedarf Schatzanweisungen, längstens auf 
sechs Monate #####nd, bis zum Betrage von fünfunddreißig Millionen Mark auszugeben. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
15
	        
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