Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde 
dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des 
Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen. 
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Erteilung des 
Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens 
bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2) bei der Prüfungskommission 
zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein aus- 
nahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden. 
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige 
nachgesucht, in deren Bezirk der betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 und 26), 
sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. 
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar 
des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungs- 
kommission schriftlich zu melden. 
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres 
eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt 
werden (Ziffer 1). 
Muster 17a. 4. Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen: 
— a) ein Geburtszeugnis, 
n geh en b) die nach Muster 17a erteilte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der 
en Erklärung,“) daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unter— 
Freiwilliger. halts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von 
dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung 
des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegen- 
über zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten 
von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatz- 
pflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähig- 
keit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung 
der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. übernimmt der gesetzliche Vertreter 
oder der Dritte die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so 
bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des 
Unterhaltes verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, 
Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, 
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 15,0.
	        
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