Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 97 — 
höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den 
Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit 
oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
Ist die Erteilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung ver- 
sagt, und ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden Neben- 
umstände unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Betreffenden 
Anlaß zu einer milderen Beurteilung gegeben, auch die sonstige Führung des Bestraften 
eine gute gewesen, so kann derselbe durch die Ersatzbehörde dritter Instanz von Bei- 
bringung des Unbescholtenheitszeugnisses befreit werden. 
Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen (8 90) 
oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 91) ge- 
schehen. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden 
kann, beizufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung 
bis zum 1. April ausgesetzt werden darf; oder 
) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. 
In diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Mel- 
dende geprüft sein will (Anlage 2, § 1) und ferner ob, wie oft und wo er sich 
der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat 
der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. 
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden 
dritter Instanz entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in 
einer anderen dem Gemeinwesen zugute kommenden Tätigkeit besonders auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Tätigkeit Her- 
vorragendes leisten, 
c) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer 
Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind 
nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall 
die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein zu erteilen ist 
oder nicht. 
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