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höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den
Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit
oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen.
Ist die Erteilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung ver-
sagt, und ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden Neben-
umstände unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Betreffenden
Anlaß zu einer milderen Beurteilung gegeben, auch die sonstige Führung des Bestraften
eine gute gewesen, so kann derselbe durch die Ersatzbehörde dritter Instanz von Bei-
bringung des Unbescholtenheitszeugnisses befreit werden.
Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst
noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen (8 90)
oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 91) ge-
schehen.
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden
kann, beizufügen; oder
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung
bis zum 1. April ausgesetzt werden darf; oder
) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
In diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Mel-
dende geprüft sein will (Anlage 2, § 1) und ferner ob, wie oft und wo er sich
der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat
der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden
dritter Instanz entbunden werden:
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in
einer anderen dem Gemeinwesen zugute kommenden Tätigkeit besonders auszeichnen,
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Tätigkeit Her-
vorragendes leisten,
c) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer
Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind
nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall
die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein zu erteilen ist
oder nicht.
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