Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Muster 18. 
(S. 100.) 
Zeugnis über die 
Wissenschaftliche 
Befähigung für 
den einjährig- 
freiwilligen 
Dienst. 
— 98 — 
7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des § 32, zurückgestellt worden 
sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während der 
Dauer der Zurückstellung (§ 29,4b) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nach- 
träglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden dritter 
Instanz genehmigt werden. 
§ 90. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse. 
1. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse") über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler 
anerkannt und klassifiziert. 
2. Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: 
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse"'“) zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse '*) nötig ist, 
c) solche, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) gefordert wird, 
d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
3. Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten sind durch das Zentralblatt für das 
Deutsche Reich, in Bayern auch durch das Gesetz= und Verordnungsblatt zur Kenntnis 
zu bringen. 
4. Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und 
Zeugnisse der Reife für die erste Klasse der unter Ziffer 2 a genannten Anstalten (bezw. 
für die achte Klasse der bayerischen humanistischen und Realgymnasien) machen die Bei- 
bringung der nach Muster 18 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 
Das gleiche gilt von Reifezeugnissen (Zeugnissen über die bestandene Schlußprüfung) 
der unter Ziffer 22c fallenden Progymnasien, Real-Progymnasien und Realschulen. 
5. Der einjährige Besuch der 2. Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis der 
wissenschaftlichen Befähigung. 
6. Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und erteilt, sofern gegen 
dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. 
  
*) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem obligatorischen 
Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen oder im Turnen (im 
Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller Bedingungen zwar keinen 
Cinfluß auf die Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem Zeugnisse ausdrücklich zu vermerken. 
*“d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weitverbreiteter Bezeichnung) bei Voll- 
anstalten. In Bayern gehören hierher die humanistischen Gymnasien und Realgymnasien, bei denen der einjährige 
erfolgreiche Besuch der sechsten Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung gefordert wird. 
*““ ) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten.
	        
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