Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 99 — 
7. Der Reichskanzler ist ermächtigt,“) in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen 
ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den 
einjährig-freiwilligen Dienst gleichwertig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse 
beizulegen. 
8 91. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine 
Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich 
im Prüfungstermin einzufinden. 
2. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens 
bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht 
werden. 
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungs- 
kommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung 
noch nicht stattgehabt und der im § 89, für den Nachweis der Berechtigung fest- 
gesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist. 
3. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 
Ist auch diese erfolglos, so darf der Bewerber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen 
von der Ersatzbehörde dritter Instanz zum dritten Male zur Ablegung der Prüfung 
zugelassen werden. 
Die wiederholte Zulassung ist nur statthaft, wenn die Prüfung vor dem 1. April 
des Kalenderjahres, in dem der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten 
werden kann. Ausnahmen hiervon können durch die Ersatzbehörde dritter Instanz be- 
willigt werden (§ 89,)). 
4. Über die Prüfung selbst siehe Anlage 2. Anlage 2. 
(S. 23) 
Prüfungsordnung 
8 92. n 
enste. 
Geschäftsordnung der Prüfungskommission. 
Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
2. Ordentliche Mitglieder sind: 
— 
  
*) Bezügliche Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten, in deren Bezirke 
der betrefsende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 und 26), sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht 
hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse die Gesuche mit 
einer gutachtlichen Außerung auf dem Dienstwege weiter. 
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