Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute, 
b) der Zivilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission,“) in deren Bezirk die Prüfungs- 
kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereich der Zivil- 
verwaltung. Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfung 
heranzuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt. 
3. Die Ernennung der unter 2a genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das 
Generalkommando, des zweiten Zivilmitgliedes, in Bayern durch das Präsidium der- 
jenigen Kreisregierung, an deren Sitz die Prüfungskommission besteht. 
Letzteres hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder sowie über 
die Zuweisung eines Bureaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Der Zivilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungs- 
kommission und regelt die Geschäfte. 
4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2 
enthalten. 
5. Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor- 
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes. 
§ 93. 
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Be- 
rechtigungsscheins den Truppenteil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen 
wollen, wählen. 
Beschränkungen siehe § 94,. 
W. G. § 17. 
Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marineteil 
erforderlich, und enthält die Marineordnung näheres hierüber. 
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen 
Dienste Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienste eingetreten 
sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß § 89),z die Berechtigung zum 
einjährig-freiwilligen Dienste bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, bei der 
Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (§ 26,) schriftlich oder mündlich unter Vor- 
legung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter 
Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (§ 88,8) zu melden und 
ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
  
*) Der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu Berlin tritt an Stelle des Vorsitzenden der Ober- 
Ersatzkommission der Vorsteher der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hinzu.
	        
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