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3. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie
durch die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i.
des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14.
4. Versäumnis der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter
Ziffer 3 angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienste, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen
die Melde= und Kontrollvorschriften (§ 26,7 erster Absatz) zur Folge.
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 29,6 Anwendung.
6. a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober
des siebenten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebens-
jahr vollendet wird, ausnahmsweise und zwar in der Regel nur. von Jahr zu
Jahr zulässig.
b) Im übrigen siehe § 29,, zweiter Absatz.
c) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht
werden, welche die erste Zurückstellung verfügt hat.
d) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von
der Verpflichtung der Meldung zum Dienstantritt bei einem Truppen-(Marine-)
teile (Ziffer 8).
e) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ersatzbehörde dritter Instanz
oder der Ministerialinstanz (§ 29,5), so sind die Berechtigungsscheine dem Mili-
tärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei einem Truppen-
(Marine-steile zum Dienstantritt (siehe d) anzumelden, wenn die Entscheidung
nicht vor Ablauf der gewährten Zurückstellung eintrifft.
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungs-
scheins oder einen Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß
Namen,
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen,
verfügte Zurückstellungen,
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung,
Meldung beim Truppen-(Marine-teile,
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission usw.,
enthalten.
7. àa) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine vermerkt.
Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Vermerke
nicht zu versehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber auszustellen.