Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Art. 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung von 
Ausgaben, zu deren Deckung die Aufnahme eines Anlehens gestattet ist, bis zum Betrage 
der genehmigten Summe anstatt durch Aufnahme eines Anlehens mittelst Schuldverschreibungen 
durch Ausgabe von Schatzanweisungen zu beschaffen. Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen 
können wiederholt Schatzanwe'sungen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden. 
Art. 3. 
Die zur Verzinsung. und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge 
müssen der K. Staatsschulden-Tilgungs-Hauptkasse aus den bereitesten Staatseinkünften 
zur Verfallzeit verfüabar gestellt werden. 
Art. 4. 
Die dem K. Staatsminister der Finanzen durch § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes für 
die XXVI. Finanzperiode vom 10. August 1902 und durch Art. 4 des Gesetzes vom 
14. Dezember 1903, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1904 betreffend, erteilte 
Ermächtigung zur Ausgabe von Schatzanweisungen ist erloschen. 
Gegeben zu München, den 15. März 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Krhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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