Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei an 
die Stelle des Generalkommandos der zuständige Marinestationschef. · 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) 
Einstellung zum zwei= bezw. dreijährigen Dienste Bestimmung zu treffen.“) 
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des § 93 
von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppenteils usw. 
der Zivilvorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche die Zurück- 
stellung verfügt hat. 
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung 
des letzteren in Kenntnis zu setzen. 
(c) Die Benachrichtigung erfolgt durch übersendung des Berechtigungsscheins, auf 
dessen Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. 
Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu ver- 
sehen. 
4) Die unter a und b bezeichneten Zivilvorsitzenden ihrerseits haben dem 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Berichtigung 
der Grundlisten entsprechende Mitteilung zu machen, nachdem die Streichung 
der unter a genannten Freiwilligen in der nach § 93, b geführten Hilfsliste 
bewirkt ist. 
11. Wird ein Truppenteil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens- 
zeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch 
zu einem in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppenteil 
versetzt. 
12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die 
Mittel zu seinem Unterhalte fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando 
die Geld= und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, 
Ausrüstung und QOuartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils gewährt 
werden. 
13. Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritte nicht gestellt 
(§ 93), so ist dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurück- 
stellung verfügt war, bezw. dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthalts- 
orts, sofern eine Zurückstellung noch nicht eingetreten, alsbald durch den Truppen- 
(Marine-bteil Anzeige zu machen. 
  
*) In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutierungsrat.
	        
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