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Abschnitt XVI.
Landsturm.
§ 100.
Allgemeines.
1. Uber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe § 20.
2. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturm-
3.
pflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Ins-
besondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-Straf-
ordnung unterworfen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II 8 26.
a) Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande auf-
halten, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich
befreit waren.
b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in
einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als
Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, können für die Dauer
ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs ent-
bunden werden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 28.
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements,
Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.
c) Derartige Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen
Aushebungsbezirks zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm über-
wiesen bezw. zum Landsturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der
Entscheidung der Ersatzkommission.
Die Entscheidung ist eine endgültige.
d) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig.
4. Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen im
Frieden durch die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienst im Landsturm ausgemustert
werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, wenn sie
durch ein glaubhaftes ärztliches Zeugnis (§ 42,2) nachweisen, daß sie dauernd un-
tauglich sind.
Derartige Gesuche sind an den Zidvilvorsitzenden der unter Ziffer Zc bezeichneten
Ersatzkommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der
Ober-Ersatzkommission ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt
oder in besonderer Bescheinigung erteilt.