Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 111 — 
8 101. 
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige. 
1. Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr 
(Seewehr) zweiten Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem Auf— 
ruf ohne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienst einberufen. 
Im übrigen siehe Abschnitt XX. 
2. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten Auf- 
gebots, und diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten Auf- 
gebots übertraten, sind vor der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und 
Aushebung unterworfen. 
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich 
nur auf diese. 
3. Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren 
Musterung und Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts 
im Kriege nach § 97. 
§ 102. 
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen zur Landsturmrolle. 
1. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufruf betroffenen Jahresklassen 
melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit 
unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur 
Stammrolle (Landsturmrolle) an. Landsturmpflichtige, welche sich im Auslande auf- 
halten, haben sich bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und 
in Ermanglung des letzteren bei demjenigen Zidvilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk 
sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
2. Von der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untauglich Ausgemusterten 
(6 20, 40) befreit. 
3. Die Stammrollen (Landsturmrollen 1 siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der Muster 19. 
Gemeinden oder gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegt.) # 
und enthalten die ortsanwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in alpha- 
betischer Reihenfolge. 
4. Die Landsturmrollen 1 werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission eingereicht. 
  
*) Die nötigen Formulare sind schon im Frieden vorrätig zu halten.
	        
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