Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 113 — 
10. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die 
verschiedenen Waffengattungen usw. 
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglichkeit 
für den militärischen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig (W. G. 
8 1, Abs. 2). 
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten 
innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht zum 
Dienst mit der Waffe, sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seelsorge 
ausgehoben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. 8 65. 
Wer weder zum Dienst mit der Waffe noch zum Dienst ohne Waffe und im besonderen 
zu einer militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf ent- 
spricht, tauglich ist, wird ausgemustert. Die Ausgemusterten sind von allen militärischen 
Pflichten befreit. 
Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist 
eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) zu erteilen. 
.Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige 
hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen einzelne 
Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Auf- 
gebots zurückgestellt werden. 
Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach § 120,b 
zurückgestellten ausgebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes nicht 
übersteigen. . 
" G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. § 64. 
Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Be- 
urlaubtenstand geltenden Bestimmungen (§ 125) so lange als unabkömmlich anerkannt 
werden, als der Gesamtbedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des 
Aushebungsbezirks gedeckt werden kann. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der 
Landesregierungen durch den Chef derjenigen Zivilbehörde, bei oder unter welcher der 
Zivilbeamte angestellt ist. 
Die Unabkömnmllichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzuhändigen 
und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen. Wird die Reklamation berück- 
sichtigt, so ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken. 
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, der 
Telegraphie und der militärischen Fabriken?) unbedingt notwendigen, fest angestellten 
  
# *) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter. 
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