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Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der Ersatzreservepässe,
Marine-Ersatzreservepässe, Rekrutenurlaubspässe und Freiwilligenannahmescheine — werden
an den Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts gerichtet. Anträge
auf Ausfertigung von Duplikaten der vorstehend ausgenommenen Militärpapiere sind
an die Kontrollstelle zu richten (§ 112,)).
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das
Original erteilt hat. Diese Behörde erhebt auch die Schreibgebühren.
2. Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur so-
fortigen Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle veranlaßt.
3. Heimatsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für
die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (§ 29) zu gewähren.
4. Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer
der ihnen bewilligten Zurückstellung (§§ 29 und 33,, stattfinden.
5. Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie von
jeder Verurteilung Militärpflichtiger ist dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission
ihres Aushebungsbezirks möglichst bald Kenntnis zu geben?) (§ 106)9).
Abschnitt XIX.5
Erfüllung der Dienstpflicht.
§ 109.
Erfüllung der Dienstpflicht im allgemeinen.
1. Die Dienstpflicht wird teils im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine, teils im
Beurlaubtenverhältnuis abgeleistet.
2. Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
a) die Offiziere, Arzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst;
b) die Kapitulanten von Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der
abgeschlossenen Kapitulation;
c) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem
ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt; Einjährig Freiwillige
von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in einen Truppenteil an — sämtlich
bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.
*) Ist der Militärpflichtige inzwischen zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergetreten, so hat die
Abgabe der Mitteilung an das zuständige Bezirkskommando zu erfolgen.