Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 119 — 
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Arzte, 
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen 
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; 
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgerufenen oder freiwillig ein- 
getretenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu 
keiner der vorgenannten Klasse gehören, von dem Tage, zu welchem sie 
einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts 
an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; 
c) die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis 
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
R. M. G. § 38. 
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung. 
3. Im Beurlaubtenverhältnis befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche 
nicht zum aktiven Dienst einberufen sind. 
4. Zum Beurlaubtenstande gehören:,) 
a) die Offiziere, Arzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, 
Landwehr und Seewehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine= 
Ersatzreserve; 
b) die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
c) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften; 
d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-teile 
beurlaubten Mannschaften. 
W. G. § 15. R. M. G. § 56 u. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 11. 
§ 110. 
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine. 
1. Über die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der 
dritte Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. 
2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf 
Militärpersonen des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht erteilt werden, 
bevor sie aus dem Dienst entlassen sind (§ 111,). 
St. A. G. 8 15. 
  
*) Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufruf betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in 
die Listen des Landsturms eingetragenen Personen ebenfalls zum Beurlaubtenstande (§§8 100, und 121, 0. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 58 26 und 30.
	        
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