W. O. — 119 —
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Arzte,
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung;
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgerufenen oder freiwillig ein-
getretenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu
keiner der vorgenannten Klasse gehören, von dem Tage, zu welchem sie
einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts
an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung;
c) die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste.
R. M. G. § 38.
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung.
3. Im Beurlaubtenverhältnis befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche
nicht zum aktiven Dienst einberufen sind.
4. Zum Beurlaubtenstande gehören:,)
a) die Offiziere, Arzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve,
Landwehr und Seewehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine=
Ersatzreserve;
b) die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen;
c) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften;
d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-teile
beurlaubten Mannschaften.
W. G. § 15. R. M. G. § 56 u. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 11.
§ 110.
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine.
1. Über die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der
dritte Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere.
2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf
Militärpersonen des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht erteilt werden,
bevor sie aus dem Dienst entlassen sind (§ 111,).
St. A. G. 8 15.
*) Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufruf betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in
die Listen des Landsturms eingetragenen Personen ebenfalls zum Beurlaubtenstande (§§8 100, und 121, 0.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 58 26 und 30.