Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 123 — 
14. Uber die erfolgte Anmusterung und Abmusterung von Mannschaften des Beurlaubten- 
standes ist durch die Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem erstere 
kontrolliert werden, sofort Mitteilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist 
hierbei anzugeben (§ 114,8). 
Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des Heeres angehören, 
sind dieselben in den der Marite überzuführen. 
15. Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes eine Bescheinigung") über den Tag der Abmusterung auszu- 
stellen und dieselben gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrollstelle (§ 113,1) unter 
Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung anzuweisen (§ 114,8). 
16. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten Auf- 
gebots, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in 
welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubnis zur Aus- 
wanderung (Entlassung aus der Reichsangehörigkeit) nicht verweigert werden. 
W. G. § 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 11 und 20. St. A. G. § 15,8. R. V. Art. 59. 
(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.) 
Vor Erteilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die 
Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mitteilung zu machen. Die Aushändigung 
der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das Bezirkskommando be- 
scheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven Dienst nicht 
entgegensteht. · 
b) Mannschaften der Land- und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Erlaubnis 
zur Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden 
Auswanderung der zuständigen Kontrollstelle Anzeige zu machen. 
G. v. 11. 2. 88 Art. II. § 4,. 
c) Wer ohne Erlaubnis auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen 
Kontrollstelle Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im § 360 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich angedrohten Strafe. 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. 88 11 und 20 bezw § 4,. 
17. Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16e durch § 472 der Strafprozeßordnung 
vom 1. Februar 18777“) für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung 
2 Nach dem Muster b der Anlage 4. 
**) Im Hinblick auf die §§ 4,8; 11 und 20 Art. II d. G. v. 11. 2. 88. sind auszustellen: 
a) Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitätsofsiziere 
der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots bezw. der Mannschaften der 
Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots und der Ersatzreserve (Marine- 
Ersatzreserve); 
b) Erklärungen im Sinne des vierten Atbsatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitätsoffiziere, 
sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. · 
16“ 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.