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In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabs-
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche Vernehmung
daselbst erforderlich ist.
K. G. 8 2. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 4.
2. a,) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirks begründet keinen Anspruch
auf Gebühren.
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des
Bezirkskommandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen
Bestimmungen Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabsquartier nicht
mit dem Stationsorte zusammenfällt.
K. G. § 3.
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§ 105,0), sind die
Orte derselben als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren
Kontrollstellen Meldeorte (Ziffer 1a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere
Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung ohne An-
spruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den mit dem Melde-
ort nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts alsdann
Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend nach dem zweiten Absatz der
Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des Bezirkskommandos gezahlt werden.
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deut-
schen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Militaria“
versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden.
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen
werden, haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrollstelle anzumelden, welcher
der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch
dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen
Truppen-(Marine-teils bleibt.
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich infolge ihrer überweisung
zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach Aushän-
digung des Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der unter a ge-
nannten Kontrollstelle anzumelden.
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, ) welche innerhalb des Kontrollbezirks (Bezirk
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirks) ihren Aufenthaltsort oder
*) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei-
willigen. Bezüglich dieser siehe § 80,2 und s bezw. § 85,".