Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabs- 
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche Vernehmung 
daselbst erforderlich ist. 
K. G. 8 2. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 4. 
2. a,) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirks begründet keinen Anspruch 
auf Gebühren. 
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des 
Bezirkskommandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen 
Bestimmungen Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabsquartier nicht 
mit dem Stationsorte zusammenfällt. 
K. G. § 3. 
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§ 105,0), sind die 
Orte derselben als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren 
Kontrollstellen Meldeorte (Ziffer 1a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere 
Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung ohne An- 
spruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den mit dem Melde- 
ort nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts alsdann 
Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend nach dem zweiten Absatz der 
Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des Bezirkskommandos gezahlt werden. 
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deut- 
schen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Militaria“ 
versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen 
werden, haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrollstelle anzumelden, welcher 
der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch 
dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen 
Truppen-(Marine-teils bleibt. 
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich infolge ihrer überweisung 
zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach Aushän- 
digung des Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der unter a ge- 
nannten Kontrollstelle anzumelden. 
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, ) welche innerhalb des Kontrollbezirks (Bezirk 
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirks) ihren Aufenthaltsort oder 
  
*) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen. Bezüglich dieser siehe § 80,2 und s bezw. § 85,".
	        
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