Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 127 — 
die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrollstelle zu 
melden. 
Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bis- 
herigen Kontrollstelle ab= und bei der zuständigen Kontrollstelle seines neuen Aufent- 
haltsorts innerhalb 14 Tage nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes und 
der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes') haben den Antritt einer Reise und die Rückkehr 
von derselben der Kontrollstelle zu melden, sobald die Reise eine 14tägige oder längere 
Abwesenheit zur Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die 
Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung spätestens 
14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat 
der betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige 
Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegen- 
über allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht (§ 111, 1,3 und 12). 
7. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,'“) haben sich gemäß Ziffer 6 
abzumelden und sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen entbunden.“) 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit treten, 
haben sie sich bei der Kontrollstelle des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Erfolgt 
die Arbeit außerhalb Deutschlands, so ist der bisher zuständigen Kontrollstelle die ent- 
sprechende Meldung zu erstatten. 
8. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine- 
Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen durch 
die Seemannsämter von der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrollstelle entbunden 
(& 111,10). Dieselben haben sich jedoch nach im Inlande erfolgter Abmusterung 
innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb 48 Stunden, unter Vorzeigung 
der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (§ 111,12) bei der zuständigen Kontrollstelle 
zurückzumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrollstelle, 
wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, 
so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei 
  
*) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen. Bezüglich dieser siehe § 80,, und s bezw. § 85,-. 
* ) Siehe Anmerkung 7) zu Ziffer 5 und 6. 
**“) Die Erteilung eines Wanderurlaubs auf bestimmte Zeit ist unzulässig; dagegen ist in Fällen, in denen 
sich die Wanderschaft sehr ausdehnt, zeitweise der Verbleib des Wandernden dadurch festzustellen, daß den betreffen- 
den durch Vermittlung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Person aufgegeben wird, über ihren zeitigen 
Aufenthalt Aufschluß zu geben.
	        
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