Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 116. 
libungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr. 
1. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Teilnahme an zwei 
UÜbungen verpflichtet. 
Diese Übungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Als libung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus Anlaß 
notwendiger Verstärkungen oder einer Mobilmachung anzusehen. 
W. G. 8 6. 
üÜbungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrollversammlungen zur 
Landwehr versetzt werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres be- 
endet sein. 
2. Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der 
Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu libungen 
in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu libungen nicht einberufen. 
Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben in 
demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden 
Linien-Truppenteile. 
W. G. § 7. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2. 
3. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten 
haben, können zu den gesetzlichen libungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer 
Kaiserlicher Verordnung, in Bayern auf Grund Königlicher Verordnung, einberufen werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) infolge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrollentziehung oder infolge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr 
als sechswöchiger Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuches — nachdienen 
müssen, oder 
c) auf ihren Antrag"*) von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit 
worden sind. 
K. G. 81. 
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs-Kontroll— 
versammlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst— 
Kontrollversammlungen des vorangehenden Jahres zu lbungen nicht mehr heranzuziehen. 
..———.—.—— 
  
*) Die mit Zustimmung des llbungspflichtigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde usw. desselben 
gestellten Anträge find als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.
	        
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