Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

O. 131 — 
10. 
11. 
Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr ersten 
Aufgebots sollen zu übungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
K. G. § 4. 
Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Übungen 
nicht herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Übungen derselben zulässig. 
Diie Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal 
zu vier= bis achtwöchigen übungen herangezogen werden. 
W. G. § 12. 
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung usw.) 
zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Ubung zu rechnen. 
K. G. § 5. 
Die Offiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu üibungen bei Linientruppenteilen 
allein behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im übrigen aber nur 
zu den gewöhnlichen libungen der Landwehr heranzuziehen. 
W. G. § 12. 
Finden die gewöhnlichen libungen der Landwehr bei den Linientruppenteilen statt 
(Ziffer 2, dritter Absatz), so sind die Landwehroffiziere ebenfalls zu diesen heran- 
zuziehen. 
Die Einberufung zu den libungen erfolgt durch die kommandierenden Generale. 
W. G. 8 8. 
Befreiungen von den libungen auf Grund häuelicher, gewerblicher oder amtlicher Ver- 
hältnisse können bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch die Bezirks- 
kommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten nur durch die Generalkommandos 
bezw. obersten Waffenbehörden, welchen die Offiziere usw. angehören, unter Mitteilung 
an den kommandierenden General, durch welchen die Einberufung erfolgt ist (Ziffer 9), 
verfügt werden. 
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener libung beantragte Befreiung 
(Abkürzung der Übung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften ausschließlich Offizier= 
aspiranten der Kommandeur des Truppenteils usw., eventuell nach Anhörung des 
Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten der kommandierende General 
desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffenbehörde zuständig, welcher der Truppen- 
teil usw. angehört, bei dem die lbung stattfindet. Dem kommandierenden General, 
welcher die libung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung Mitteilung zu 
machen. 
Die Bestimmungen über die Ubungen der Offiziere und Mannschaften der Marine- 
reserve und Seewehr ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten. 
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