— 132 —
§ 117.
Übungen der Ersatzreserve.“)
1. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Übungen verpflichtet, von
denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert.
2. Die Heranziehung zur ersten übung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach
überweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten übung einbe-
rufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag
bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt zu machen.
3. Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch
später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten übung herangezogen werden sollen,
ist der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Übung bekannt zu machen.
Als Nachersatz sind die wegen hoher Losnummer der Ersatzreserve überwiesenen
Mannschaften (§ 40, ) nicht heranzuziehen.
Im übrigen siehe § 73,).
4. Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem geist-
lichen Stande angehören, sollen zu übungen nicht herangezogen werden; auch bleiben
Ersatzreservisten, welche die Subdiakonatsweihe empfangen haben, von übungen befreit.
G. v. 1. 2. 88. Art. II. 8 13. G. v. S. 2. 90.
5. a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum ein-
jährig-freiwilligen Dienst sind (§ 88 Muster 17) oder die entsprechende wissen-
schaftliche Befähigung (§ 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während
ihrer Dienstzeit (ersten übung) selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für die
erste Ubung unter denjenigen Truppenteilen die Wahl frei, welchen für das be-
treffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner
Üiberweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kontroll-
stelle (§ 113,/1) nachstehende Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß;
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereit-
willigkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der
Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten
Ubung;
*) libungen mit der Waffe finden nicht statt. Marinec-Ersatzreservisten werden zu Ubungen überhaupt nicht
herangezogen.