Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

— 132 — 
§ 117. 
Übungen der Ersatzreserve.“) 
1. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Übungen verpflichtet, von 
denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert. 
2. Die Heranziehung zur ersten übung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach 
überweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten übung einbe- 
rufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag 
bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt zu machen. 
3. Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch 
später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten übung herangezogen werden sollen, 
ist der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Übung bekannt zu machen. 
Als Nachersatz sind die wegen hoher Losnummer der Ersatzreserve überwiesenen 
Mannschaften (§ 40, ) nicht heranzuziehen. 
Im übrigen siehe § 73,). 
4. Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem geist- 
lichen Stande angehören, sollen zu übungen nicht herangezogen werden; auch bleiben 
Ersatzreservisten, welche die Subdiakonatsweihe empfangen haben, von übungen befreit. 
G. v. 1. 2. 88. Art. II. 8 13. G. v. S. 2. 90. 
5. a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienst sind (§ 88 Muster 17) oder die entsprechende wissen- 
schaftliche Befähigung (§ 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während 
ihrer Dienstzeit (ersten übung) selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für die 
erste Ubung unter denjenigen Truppenteilen die Wahl frei, welchen für das be- 
treffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten übertragen ist. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13. 
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner 
Üiberweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kontroll- 
stelle (§ 113,/1) nachstehende Papiere einzureichen: 
1. seinen Ersatzreservepaß; 
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereit- 
willigkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der 
Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten 
Ubung; 
*) libungen mit der Waffe finden nicht statt. Marinec-Ersatzreservisten werden zu Ubungen überhaupt nicht 
herangezogen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.