Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 133 — 
3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugnis; 
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst führende Schulzeugnis. 
c) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach 
Maßgabe der Grundsätze des § 90. Derselbe erteilt, sofern er kein Bedenken 
hat, die Berechtigung und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepaß. 
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs 
entscheidet die Ober-Ersatzkommission endgültig. 
d) Die Meldung beim Truppenteil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der übung 
mündlich oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden. 
e#) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppenteil im Ersatzreservepaß vermerkt 
und dient gleichzeitig als Gestellungsbefehl. 
() Von der Annahme zur libung hat der Truppenteil das den Ersatzreservisten 
kontrollierende Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen. 
8) Verspätete Anträge — sowohl um die Erteilung der Berechtigung zur freien 
Wahl des Truppenteils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen 
(siehe 04) — werden grundsätzlich abgewiesen, sofern die-Nichtinnehaltung des 
Termins zur Meldung beim Truppenteil nicht durch den Zeitpunkt der über- 
weisung zur Ersatzreserve bedingt wurde. 
Tritt während der Ableistung einer übung durch eigenes Verschulden oder im eigenen 
Interesse der übenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die 
übungszeit nicht in Anrechnung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13. 
Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu übungen 
nicht mehr herangezogen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) infolge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, 
b) wegen Kontrollentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder 
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Ubung befreit worden sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 14. 
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Übungen im Sommer nicht einge— 
zogen werden. 
K. G. 8 4. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 11. 
In betreff der Einberufungen zu den lÜbungen und Befreiungen von denselben findet 
die Bestimmung des § 116, 9 und 10 sinngemäße Anwendung.
	        
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