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bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve);
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten
Aufgebots;
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesamten Landwehr
(Seewehr)
bei d: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten).
Auf die Dauer der Gesamtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen
Einfluß.
R. M. G. § 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 6, 16 und 20.
übber das Verfahren siehe Abschnitt XXI.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der
Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve
angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder notwendigen Verstärkung des
Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots zurück-
gestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können
und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist.
R. M. G. § 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8§ 11 und 20.
liber das Verfahren siehe Abschnitt XXII.
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations=
rechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden
zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen.
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge
verwandt. Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung.
R. M. G. § 65. G. v 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven
Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienst-
alter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Ein-
berufung zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann
ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen,
welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres
Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf Wartegeld stehende Zivil-
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer
Mobilmachung in den Kriegsdienst treten.