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Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den-
jenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zugute, welche
sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 66.
7. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (§ 111,1) oder durch
öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
Hierbei sind alle Zivilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetz-
lichen Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten.
RN. M. G. § 70.
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung
der Gestellungsbefehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung,
die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die Mitteilung
über nicht bestellbare Befehle.
8. Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marinereserve,
Seewehr und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten.
§ 119.
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der
Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören,
abgesehen von den nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom
20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft
bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden.
K. G. 8 6.
2. Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes
sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer enthalten.
3. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlanbtenstandes verhängten Arreststrafen
werden durch die Militärbehörde vollstreckt.
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsorte des zu Be-
strafenden ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als
achttägiger Dauer auf Ansuchen der Militärbehörde durch die Zivilbehörde zu vollstrecken.
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Zidvilbehörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.“
*Hierzu gehdren auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum Zivil-
gefängnis erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Überführung der Bestraften dorthin infolge Nichtbefolgung
der Auforderung zur Verbüßung der Strafe notwendig geworden ist.