b)
c)
d)
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getroffenen nach Truppenteilen usw. und Jahresklassen getrennt aufgestellt und
den Transportführern zur Aushändigung an die Landsturmformation usw. mit-
gegeben.
Der Marine stehen zur Verfügung:
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine
gedient haben oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind;
ferner, und zwar nur aus den Bezirken des Königlich preußischen II., IX.,
X. und XVII. Armeekorps alle übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche
der Seewehr angehört haben.
Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen erfolgt in der Regel erst bei der
Landsturmformation usw.
Ergibt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit
anhaltende Dienstunfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation
usw. die Wiederentlassung des betreffenden Mannes.
Üiber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung ist ein Vermerk in die
Militärpapiere einzutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu erteilen. Die
Landsturmpflichtigen bleiben alsdann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für
den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienst-
verpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen voraussichtlich längere Zeit
anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treten in die Kontrolle des Bezirks-
kommandos. Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei
vorhandenem Bedürfnis die Wiedereinberufung.
Ausgebildete Landsturmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des § 20, 11
zutreffen, sind sofort zu entlassen. Die Militärpapiere usw. derselben sind ent-
sprechend zu vervollständigen.
Baldtunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation usw. sind von
dem Kommandeur derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereich die über-
weisung der Mannschaften erfolgte, namentliche Verzeichnisse der eingestellten sowie
der wiederentlassenen Mannschaften (siehe d und e) zu übersenden.
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten:
Waffengattung,
Dienstgrad,
Familien= und Vornamen,
Tag und Jahr der Geburt,
bisherigen Wohnort, sowie eventuell
Grund der Entlassung.
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