Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 141 — 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat 
und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen 
Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die 
Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende 
preisgegeben würde; « 
c)wennineinzelnendringendenFällendieZurückstellungeinesManues,dessen 
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all— 
gemeinen Landeskultur und der Volkswirtschaft für unabweislich notwendig 
erachtet wird. 
2. Mannschaften, welche wegen Kontrollentziehung nachdienen müssen (8§ 113,0), haben 
jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
§ 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
1. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve (§ 118,8) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten 
Aufgebots (§ 120,5), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche 
bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher 
dieselben prüft und darüber eine an den Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission einzu- 
reichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und 
Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände 
ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 
2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission 
(§ 64,5), welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu 
machenden Terminen zu diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält. 
3. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt sich 
nach § 64,; erster Absatz. 
4. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen mili- 
tärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so erfolgt die endgültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz- 
kommission, andernfalls ist die Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission endgültig. 
R. M. G. 8# 30, 7. 
5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück- 
stellungstermine. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu 
erneuern.
	        
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