Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so er— 
lischt die gewährte Zurückstellung. 
Nach jedem Termine werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht. 
8 124. 
Außerterminliche Zurückstellung. 
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben 
bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermine hinter die letzte 
Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige 
Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermine der Reserven bezw. nach den Ent— 
lassungsterminen der Marinereserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung 
einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vor— 
läufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Zurückstellungstermine 
hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve durch schriftliches über- 
einkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission verfügt werden. 
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermine des laufenden Jahres der Ersatz- 
reserve bezw der Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Übereinkommen 
der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse 
der Ersatzreserve bezw. der Marine -Ersatzreserve zurückgestellt werden. 
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen 
unstatthaft. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. 
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder notwendigen Verstärkung 
bezw. zur Bildung von Ersatztruppenteilen einberufenen Mannschaften kann nur aus- 
nahmsweise auf dem in 88 83 und 99,, vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. 
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten 
Zurückstellungstermine für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst 
herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, liberschwemmung, Tod eines nahen An- 
verwandten usw., ein wirklicher Notstand eingetreten ist. 
Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienst einberufen sind, findet diese Be- 
stimmung sinngemäße Anwendung. 
ʒ Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe §§ 116, 
bezw. 117,0.
	        
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